Allgemeine Geschäftsbedingungen rontec GmbH Metallwerke

I. Geltungsbereich

  • Die nachfulgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen der rontec GmbH Metallwerke (nachfulgend rontec genannt) und bilden die Grundlage aller Verkäufe, Lieferungen, Planungen und der mit dem Vertrieb und der Herstellung der Produkte verbundenen Geschäfte von rontec.
  • Der Auftraggeber oder Kunde (im Fulgenden AG genannt) nimmt diese Geschäftsbedingungen durch den Abschluss eines Vertrages mit rontec, durch Auftragserteilung oder spätestens durch die Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung an und gibt hierdurch zu erkennen, dass diese Geschäftsbedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des AG widersprechen, auch wenn rontec den AGB des AG nicht ausdrücklich widerspricht.
  • Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden

II. Vertragsinhalt und Vertragsschluss

  • Für den Abschluss eines Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung oder schriftlich erteilte Annahme eines Angebotes maßgeblich. Mündliche Nebenabreden oder Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen, nachträgliche Anpassungen oder ähnliche Abweichungen von dem ursprünglich geschlossenen Vertrag werden nur insoweit vertraglicher Inhalt, sofern sie von rontec nochmals schriftlich bestätigt worden sind.
  • rontec kann das dem AG gegenüber erteilte Angebot zum Abschluss eines Vertrages binnen einer Frist von 3 Kalendertagen gerechnet ab Angebotsabgabe ohne Angaben von Gründen widerrufen. rontec hält sich 3 Monate an das dem AG erteilte Angebot gebunden, sofern sich aus den Auftragsunterlagen oder sonstigen Unterlagen nichts anderes ergibt.
  • Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge und diesen gleichstehende Unterlagen und Informationen von rontec sind freibleibend und unverbindlich, kennzeichnen lediglich das Produkt und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar, sofern rontec diese nicht ausdrücklich zum Inhalt des Vertrages oder als Produkteigenschaft kenntlich macht.
  • rontec behält sich vor, bei Auftragsausführung notwendige technische oder planerische Änderungen oder ähnliche Anpassungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt technischer Entwicklungen ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Umsetzbarkeit und oder im Hinblick auf den Kundenwunsch als sachdienlich erweisen und hierdurch der mit dem AG vereinbarte Erfulg nicht wesentlich verändert wird.
  • An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich rontec die Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der AG darf diese nur mit der schriftlichen Einwilligung von rontec an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob diese als vertraulich gekennzeichnet sind.
  • rontec ist nicht verpflichtet, die ihm zur Herstellung des Produktes vom AG überlassenen technischen, planerischen, zeichnerischen oder ähnliche Unterlagen oder weiteres zur Ausführung Notwendige auf seine Richtigkeit und Vullständigkeit hin zu überprüfen. Sofern rontec dem AG Ausführungsunterlagen zukommen lässt, hat der AG diese unverzüglich auf ihre Vullständigkeit, Richtigkeit und auf den Inhalt erforderlicher und wesentlicher Eigenschaften hin zu überprüfen und, sofern diese Unterlagen fehlerhaft sind, rontec dies unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der AG dies so gelten die Ausführungsunterlagen als vereinbart und stellen die Geschäftsgrundlage dar; Recht des AG können hieraus nicht erwachsen.
  • Die von rontec hergestellten Produkte sind stets auf Wunsch des AG hergestellte Einzelstücke, die ausschließlich nach Spezifikationen und Vorgaben des AG hergestellt worden sind. Dem AG stehen daher weder Widerrufsrechte, Kündigungsrechte noch sonstige Rückabwicklungsmöglichkeiten zu.

III. Zahlungsbedingungen und Preise

  • Die Preise von rontec gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen Auftragsunterlagen nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird von rontec in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • rontec ist berechtigt, vor Ausführungsbeginn seiner Leistungen von seinem AG eine Vorschusszahlung in Höhe von 25% des Auftragswertes zu verlangen. Im Übrigen ist er darüber hinaus berechtigt, entsprechende Abschlagszahlungen nach § 632a BGB zu fordern.
  • Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen rontec und dem AG zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim AG zahlungsfällig, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Eine Zahlung gilt erst mit Gutschrift als erfulgt, gleiches gilt bei Zahlung durch Scheck oder anderen Zahlungsanweisungen.
  • Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unstreitigen oder von rontec schriftlich anerkannten Gegenansprüchen möglich. Generell müssen Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
  • rontec behält sich das Recht vor, seine zugrunde gelegten Preiskalkulationen durch Nachweise entsprechend anzupassen, sofern nach Abschluss des Vertrages Preisänderungen aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.

IV. Liefer- und Leistungszeit

  • Liefertermine, Fristen und ähnliche Termine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von rontec angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn technische Fragen und sämtliche mit der Umsetzung des Auftrages zusammenhängende Unklarheiten abgeklärt sind, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
  • Soweit gesetzlich zulässig ist die Haftung von rontec infulge von Verzug auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von rontec zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei rontec ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in gesetzlich festgelegtem Umfange zuzurechnen ist.
  • rontec ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den AG zumutbar ist und der Vertragserfüllung nicht entgegensteht.
  • rontec teilt dem AG mögliche Installationstermine mit. Für den Fall, dass von Seiten des AG keine Rückmeldung diesbezüglich erfulgt, ist rontec berechtigt, einen verbindlichen Installationstermin zu benennen. Ist rontec aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, nicht in der Lage, alle notwendigen Installationsmaßnahmen und damit zusammenhängenden Leistungen an diesem Installationstermin vorzunehmen oder teilt der AG rontec keinen Installationstermin mit, so befindet sich der AG im Annahmeverzug. rontec ist berechtigt, ohne Rücksprache mit dem AG, sämtliche Installationsmaßnahmen und damit zusammenhängende Leistungen einem Dritten zu übertragen.
  • Im Falle höherer Gewalt und sonstiger für rontec unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verlängert sich die Ausführungs- und Lieferzeit entsprechend der Dauer der Behinderung, sofern rontec an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen behindert ist. Wird aus diesen Gründen die Lieferung und Leistung von rontec unmöglich bzw. steht rontec ein Leistungsverweigerungsrecht zu, so wird rontec von der Verpflichtung befreit, den Auftrag vertragsgemäß zu erfüllen. Sofern dies der Fall sein sullte, ist der AG nicht berechtigt, gegen rontec Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Auf die genannten Umstände kann sich rontec nur berufen, wenn er den AG unverzüglich darüber in Kenntnis setzt.
  • rontec hat das Recht, bei Zahlungsverzug des AG Verzugszinsen in gesetzlich festgelegtem Umfange zu verlangen. Bei Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen steht rontec darüber hinaus ein Anspruch auf Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von € 50,00 zu.

V. Gefahrübergang, Abnahme und Versand

  • Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfulgt der Versand unversichert auf Gefahr des AG, unabhängig davon, wer den Transport übernimmt. rontec nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart; ausgenommen sind Paletten, insbesondere Europaletten. Der AG hat für die Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  • Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des AG verzögert, so lagert rontec die Produkte auf Kosten und Gefahr des AG ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  • Der AG ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Fertigstellung unter Beisein der Mitarbeiter und Monteure von rontec abzunehmen.
  • Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Abnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den AG über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Projektes oder des Auftrages herbeigeführt werden können.
  • Wird von dem AG keine Abnahme verlangt, so gilt das Produkt und die Leistung nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen (Abnahmefiktion). Ebenso greift die Abnahmefiktion, sofern rontec dem AG eine Frist zur Abnahme setzt und dieser die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

VI. Eigentumsvorbehalt und Abtretung

  • Alle Waren bleiben im Eigentum von rontec bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von rontec gegenüber dem AG, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestanden oder künftig entstehen werden. Der AG ist verpflichtet, das Produkt pfleglich zu behandeln, insbesondere auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlgefahr ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  • Wird die Ware von dem AG oder Dritten – Subunternehmern – zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfulgt die Verarbeitung für rontec. Ein Eigentumserwerb nach §§ 946 ff. BGB durch den AG oder durch einen Dritten ist ausgeschlossen. Wird das von rontec gelieferte Produkt mit Teilen und Waren Dritter verbunden, so erwirbt rontec Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des von ihm gelieferten Warenwertes.
  • Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG rontec unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit rontec die Möglichkeit hat, Klage nach § 771 ZPO zu erheben. Sullte der Dritte nicht in der Lage sein, rontec die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, so haftet der AG für denjenigen Ausfall, der rontec entsteht.
  • Der AG ist berechtigt, Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt rontec jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
  • Die Abtretung von Ansprüchen, die dem AG aus der Geschäftsbeziehung mit rontec zustehen, ist ausgeschlossen.

VII. Zugangsrecht

  • Der AG stimmt zu, dass rontec das Betriebsgelände und die für seine Leistungen erforderlichen sonstigen Bereiche für die Ausführung seiner vertraglichen Leistungen betreten darf.

VIII. Rechte bei Sachmängeln

  • Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 1 Jahr ab Abnahme, wenn es sich bei dem AG nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die Verjährungsfrist von 2 Jahren. Die Ansprüche des AG sind auf einen Nacherfüllungsanspruch beschränkt. Hiervon jeweils ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch rontec.
  • Die Rechte richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

VIII. Schadensersatz und Haftung

  • Sofern rontec Kosten und Aufwendungen entstehen, die mit einer Behinderung oder Beeinträchtigung des AG im Zusammenhang stehen oder auf dessen Verschulden zurückzuführen sind, ist der AG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Schaden sowie alle Aufwendungen rontec vullumfänglich zu erstatten.
  • Im Übrigen haftet rontec bei einer Verletzung vertraglicher oder außervertragliche Pflichten nur nach den gesetzlichen Vorschriften; die Haftung ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

IX. Sonderaufträge

  • Sämtliche Leistungen, Maßnahmen, Aufträge und ähnliche Zusatzleistungen, die vom AG zusätzlich beauftragt werden und vertraglich ursprünglich nicht vereinbart worden sind, stellt rontec gesondert in Rechnung.

X. Schlussbestimmungen

  • Für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen stehen, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Kaufrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von rontec.
  • Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Sullte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird der Bestand der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Stand: 06.2018